Suchergebnisse
  • 87 von 280

Gemeiner Bescheid: Es kommt öfters vor, dass Anwälte, welche sich vom Ort entfernen, für die Dauer ihrer Abwesenheit einen Substituten benennen, dieser aber die Übernahme dieses Geschäftes ganz oder teilweise verweigert. Gemäß gemeinem Bescheid vom 30. April 1824 ist deshalb die Übernahme einer derartigen Vertretung schriftlich mit Unterschriften beider Anwälte vorzulegen

Vollständigen Titel anzeigen
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
Objekt beim Datenpartner
Loading...