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Verordnung: Die Deserteure von der Miliz zu Pferde und zu Fuß aus Gießen sollen bei Ergreifung im Land eine Satisfaktion von 36 Gulden zahlen. Bei Angehörigen von Regimentern, die irgendwo im Lande stehen, soll diese Summe 30 Gulden betragen
Verordnung: Die Deserteure von der Miliz zu Pferde und zu Fuß aus Gießen sollen bei Ergreifung im Land eine Satisfaktion von 36 Gulden zahlen. Bei Angehörigen von Regimentern, die irgendwo im Lande stehen, soll diese Summe 30 Gulden betragen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> G Militär- und Kriegsangelegenheiten >> G.2 Militärdienst-Verletzungen, Deserteure
(Darmstadt, 1708 November 26)
Sachakte
Vermerke: Deskriptoren: Gießen:Militär
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