Anspruch auf Güter zu Niederau (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Düren). Johann Hensch hatte die umstrittenen Güter für 261 Gulden an den Appellaten verkauft. Dieser zahlte 111 Gulden sofort, der Rest sollte mit jährlich 7,5% (!) verzinst werden, dem Leinenweber die Ablösung jedoch vorbehalten bleiben. Leinenweber verkaufte die Güter an einen Peter Trit (Trydt), der die Zinszahlungen an Hentsch übernehmen sollte. Als Trit starb und seine Witwe die Zinsen an dem Hentsch schuldig blieb, erwirkte dieser mit Erfolg gegen Leinenweber die Einsetzung in das Pfand. Der Appellat erreichte dann aber in erster Instanz die Wiedereinsetzung in die Güter nach Zahlung der aufgelaufenen Zinsen und der Restschuld.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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