Der Appellant erklärt, zusammen mit weiteren Geschwistern sei seine Mutter Erbin ihres in England unverheiratet gestorbenen Bruders, des Kaufmanns Heinrich König, geworden. Seine Mutter habe ihn zur Einnahme ihres Erbes nach England geschickt. Da weiterreichende Ansprüche nur auf dem Prozeßwege durchzusetzen gewesen wären, habe er einen Vergleich geschlossen, wonach der Anteil seiner Mutter am Erbe auf 1050 Pfund Sterling festgesetzt und diese Summe teils bar ausgezahlt, teils durch Überlassung von Obligationen in entsprechender Höhe beglichen wurde. Er erklärt, seine Mutter habe auf seinen Bericht sein Vorgehen gutgeheißen und die Auszahlung des Bargeldes quittiert. Die Bedeutung und rechtliche Relevanz dieser Quittierung (im Beisein zweier Zeugen getätigt und vor einem Notar agnosziert) ist strittig. Gestützt auf ihnen im mütterlichen Testament zugesagte gleiche Anteile an der englischen Erbschaft hatten die Appellaten Verantwortung für den gesamten Vorgang, insbesondere die Bargeldzahlung (sie unterstellen, daß der Appellant Teile der Summe nicht ausbezahlt habe) gefordert, während der Appellant meint, zu ihren Lebzeiten habe die Erbschaftsregelung nur die Mutter betroffen und sei durch deren quittierende Unterschrift abschließend geregelt. Er ist lediglich bereit, über die Verwaltung der Obligationen Rechnung zu legen. Die Appellation richtet sich dagegen, daß, nachdem ihm im Jahre 1680 Rechnungslegung auferlegt worden war, dieser Bescheid 1683 als Rechnungslegung über den gesamten Vorgang definiert worden war. Der Appellant beschwert sich über mangelnde Beweismöglichkeiten, da er die Kiste mit seinen Unterlagen (eigene Kummerschaft, erworbene peculia, Kaufmannsbriefschaften) von der Hofkanzlei noch nicht habe zurückerhalten können. Er erhob Attentatsvorwurf, als die Vorinstanz 1684 die Schätzung seines Gold- und Silberbesitzes anordnete, um daraus die Kaution sicherzustellen. Die Appellaten bestreiten die Berechtigung der Appellation, da das Urteil, gegen das appelliert werde, lediglich das rechtskräftig gewordene Urteil von 1680 präzisiere.