Domkapitel zu Halberstadt. Älteres Archiv (Bestand)
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A 14 (Benutzungsort: Magdeburg)
Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik) >> 01. Territoriale Vorgänger der preußischen Provinz Sachsen (902 - 1807/16) >> 01.02. Hochstift/Fürstentum Halberstadt >> 01.02.03. Akten >> 01.02.03.01. Ober- und Mittelbehörden >> 01.02.03.01.02. Domkapitel zu Halberstadt
1460 - 1812
Findhilfsmittel: Findbuch, 1835
Registraturbildner: Das Halberstädter Domkapitel wird zum ersten Mal im 12. Jahrhundert erwähnt, ist aber sicherlich früher entstanden. Um 1200 wurde die Zahl der Domherren, die dann auch adliger Abstammung sein mussten, auf 22 begrenzt. Trotz ihrer Verpflichtung zum Chordienst waren sie oft abwesend, sodass eine Vielzahl von Vertretungsfunktionen und letztlich kleiner kapitularischer Vermögensverwaltungen in besonderen Registern aufkam. Die Mitgliedschaft im Domkapitel konnte sowohl durch Selbstergänzung als auch durch päpstliche Provision oder königliche Intervention erfolgen. Typisch wurde die Stufung von Expektanz (oft adliger Domschüler) über die Minor- zur Majorpräbende.
Die Leitung des Kapitels lag zunächst beim Propst, der aber im 14. Jahrhundert vom Dekan überflügelt wurde, dessen Vertreter wiederum der Senior war. Unter dem Kellner bildete sich eine selbständige Remterverwaltung heraus. Die höheren Funktionen waren meistens von Vikaren besetzt, niedere Ämter auch von Laien. Mit der Finanzverwaltung zusammenhängende Ämter wurden meistens im jährlichen Wechsel vergeben. Das Kapitel handelte in Vielem unabhängig vom Bischof, konnte durch Mitregierung sogar Einfluss auf Berufung bzw. Entlassung bischöflicher Räte nehmen sowie selbst noch auf die protestantischen Kirchen- und Schulangelegenheiten.
Nach dem offiziellen Übertritt des Kapitels zum Luthertum 1591 blieben 4 Domherren katholisch, von den Vikarien etwa 10. Der Dreißigjährige Krieg und der brandenburgische Absolutismus schwächten das Kapitel so, dass es nur durch die Neueinrichtung von Erbpräbenden adliger Familien in der stattlichen Anzahl von 18 adligen Majores, 8 Minores und einigen Expektanten zuzüglich Propst und Dekan weiter existieren konnte. Dem Kollegium der Vikare gehörten im 18. Jahrhundert etwa 30 Mitglieder an. 1810 hob die westphälische Regierung das Domkapitel auf.
Bestandsinformationen: Sehr wahrscheinlich war in Halberstadt seit dem Hochmittelalter ein Domarchiv vorhanden; 1411 wird es als Clausura, später als Ziter bezeichnet. Das Domkapitel führte seit dem 15. Jahrhundert die alleinige Aufsicht auch über die bischöflichen Urkunden. Der Domherr Dr. Ulrich Kirsberger schuf 1525 ein in den Grundzügen bis zum Ende des 18. Jahrhunderts gültiges Gliederungssystem, das durch Lucanus noch weiter ausgebaut wurde. Das Domarchiv beschränkte sich allerdings auf ältere Akten, die jüngeren blieben in der Registratur unter Aufsicht des Domsyndikus (s. A 13a). Die zahlreichen Nebensignaturen A 14a bis A 14r verdeutlichen die Entwicklung der vielen Sonderfonds.
Seit der Personalunion mit dem Erzbistum Magdeburg um 1500 kam es zu Entfremdungen von Archivgut, die großenteils wieder rückgängig gemacht werden konnten. Über Zerstörungen im Dreißigjährigen Krieg ist nichts Genaueres bekannt, aber einzelne Urkunden und kleinere Mengen Akten des Domarchivs befinden sich heute noch in Institutionen von Nachbarterritorien. Bei Aufhebung des Domkapitels 1810 wurde das Archiv dem ehemaligen Syndikus Rosentreter, jetzt Domänenregistrator, unterstellt. 1823 kam es ans Provinzialarchiv, die Urkunden im Endeffekt nach U 5, U 6 und U 8a, die Akten nach A 14 und zu einem sehr kleinen Teil nach A 13. Vgl. auch A 13a und A 15.
Registraturbildner: Das Halberstädter Domkapitel wird zum ersten Mal im 12. Jahrhundert erwähnt, ist aber sicherlich früher entstanden. Um 1200 wurde die Zahl der Domherren, die dann auch adliger Abstammung sein mussten, auf 22 begrenzt. Trotz ihrer Verpflichtung zum Chordienst waren sie oft abwesend, sodass eine Vielzahl von Vertretungsfunktionen und letztlich kleiner kapitularischer Vermögensverwaltungen in besonderen Registern aufkam. Die Mitgliedschaft im Domkapitel konnte sowohl durch Selbstergänzung als auch durch päpstliche Provision oder königliche Intervention erfolgen. Typisch wurde die Stufung von Expektanz (oft adliger Domschüler) über die Minor- zur Majorpräbende.
Die Leitung des Kapitels lag zunächst beim Propst, der aber im 14. Jahrhundert vom Dekan überflügelt wurde, dessen Vertreter wiederum der Senior war. Unter dem Kellner bildete sich eine selbständige Remterverwaltung heraus. Die höheren Funktionen waren meistens von Vikaren besetzt, niedere Ämter auch von Laien. Mit der Finanzverwaltung zusammenhängende Ämter wurden meistens im jährlichen Wechsel vergeben. Das Kapitel handelte in Vielem unabhängig vom Bischof, konnte durch Mitregierung sogar Einfluss auf Berufung bzw. Entlassung bischöflicher Räte nehmen sowie selbst noch auf die protestantischen Kirchen- und Schulangelegenheiten.
Nach dem offiziellen Übertritt des Kapitels zum Luthertum 1591 blieben 4 Domherren katholisch, von den Vikarien etwa 10. Der Dreißigjährige Krieg und der brandenburgische Absolutismus schwächten das Kapitel so, dass es nur durch die Neueinrichtung von Erbpräbenden adliger Familien in der stattlichen Anzahl von 18 adligen Majores, 8 Minores und einigen Expektanten zuzüglich Propst und Dekan weiter existieren konnte. Dem Kollegium der Vikare gehörten im 18. Jahrhundert etwa 30 Mitglieder an. 1810 hob die westphälische Regierung das Domkapitel auf.
Bestandsinformationen: Sehr wahrscheinlich war in Halberstadt seit dem Hochmittelalter ein Domarchiv vorhanden; 1411 wird es als Clausura, später als Ziter bezeichnet. Das Domkapitel führte seit dem 15. Jahrhundert die alleinige Aufsicht auch über die bischöflichen Urkunden. Der Domherr Dr. Ulrich Kirsberger schuf 1525 ein in den Grundzügen bis zum Ende des 18. Jahrhunderts gültiges Gliederungssystem, das durch Lucanus noch weiter ausgebaut wurde. Das Domarchiv beschränkte sich allerdings auf ältere Akten, die jüngeren blieben in der Registratur unter Aufsicht des Domsyndikus (s. A 13a). Die zahlreichen Nebensignaturen A 14a bis A 14r verdeutlichen die Entwicklung der vielen Sonderfonds.
Seit der Personalunion mit dem Erzbistum Magdeburg um 1500 kam es zu Entfremdungen von Archivgut, die großenteils wieder rückgängig gemacht werden konnten. Über Zerstörungen im Dreißigjährigen Krieg ist nichts Genaueres bekannt, aber einzelne Urkunden und kleinere Mengen Akten des Domarchivs befinden sich heute noch in Institutionen von Nachbarterritorien. Bei Aufhebung des Domkapitels 1810 wurde das Archiv dem ehemaligen Syndikus Rosentreter, jetzt Domänenregistrator, unterstellt. 1823 kam es ans Provinzialarchiv, die Urkunden im Endeffekt nach U 5, U 6 und U 8a, die Akten nach A 14 und zu einem sehr kleinen Teil nach A 13. Vgl. auch A 13a und A 15.
Laufmeter: 35.1
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
14.04.2025, 08:12 MESZ
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