Walz von Sinkingen ("Sunchingen"), Dorothe, die Spättin, seine Ehefrau und Auberlin von Sinkingen, sein Bruder, vereinbaren, dass wenn Walz von Sinkingen stirb, Dorothe in seinem Haus zu Tübingen ("Tabwingen") und seinen Gütern sitzen soll, wenn sie will, drei Jahre lang nach seinem Tod. Walz hat außerdem 625 Pfund Heller für diesen Fall zur Verfügung gestellt, worüber sie einen versiegelten Brief hat und was sie nutzen kann. Auch Auberlin von Sinkingen soll sein Gut zur Verfügung stellen, wenn sein Bruder Walz gestorben ist, und mit der Witwe und deren Kind Wohnung und Güter des Bruders nutzen

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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