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Verordnung: Alle Mitglieder der Ortsvorstände brauchen in ihrer Eigenschaft als Hilfsbeamte der Justiz für die Landgerichte in Zukunft nicht mehr besonders verpflichtet werden
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Verordnung: Alle Mitglieder der Ortsvorstände brauchen in ihrer Eigenschaft als Hilfsbeamte der Justiz für die Landgerichte in Zukunft nicht mehr besonders verpflichtet werden
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.3 Gerichtsorganisation und Zuständigkeit, Geschäftsgang >> I.3.5 Advokaten, Notare, Richter, Schöffen, Scharfrichter
Gießen, 1836 Oktober 13
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