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Verordnung: In künftigen Manumissionsfällen soll der gewiss zu bestimmende Erbteil in die Amtsrechnungen eingetragen und bei unklaren Fällen ein Leertitel gewährt werden
Verordnung: In künftigen Manumissionsfällen soll der gewiss zu bestimmende Erbteil in die Amtsrechnungen eingetragen und bei unklaren Fällen ein Leertitel gewährt werden
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> J Bevölkerungsverhältnisse >> J.4 Leibeigenschaft
Gießen, 1782 April 17
Sachakte
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