Die Klage ist auf Einziehung eines Vertrages gerichtet, mit dem der Werdener Sattelhof Abdinghof (Waltrop; Kr. Recklinghausen) samt Hofesgericht an die Vorfahren der Beklagten, von Lipperheide, ausgegeben worden war. Der Kläger erhebt formale Einwände gegen den Vertrag (Nichtberücksichtigung von beim Verkauf des Besitzes geistlicher Institutionen notwendigen Formalien, Vertrag weder von Propst noch Kapitularen unterschrieben) und verweist auf erhebliche Steigerungen der geforderten Abgaben durch die Beklagten (gegenüber dem Werdener OberhofBarkhoven, von dem 8 Malter Kornpacht jährlich gegeben, je 1 Gras- und Strohdienst geleistet, eine neue Hand mit 20 bis maximal 40 Rtlr. gewonnen und das Besthaupt als Kurmut gegeben werde, würden 143 Malter Korn, bis zu 25 Dienste, statt Kurmut Erbteilung und für die Handwinnung bis über 100 Rtlr. gefordert, 300 Schweine zu je 2 Rtlr. im Busch in die Mast genommen), die in einem krassen Mißverhältnis zu den von ihnen zu erbringenden Leistungen stünden. Zudem seien Stücke des Sattelhofes unerlaubterweise an die von Strünkede veräußert worden. Ferner sei der Sattelhof, nachdem er 1644 kaduk geworden und eingezogen worden sei, 1649 ohne die erforderlichen Formalien zurückgegeben worden. Die Beklagten erklären, der Verkauf habe im Kompetenzbereich des Abtes gelegen, und bestreiten die Zulässigkeit der Forderung. Die 30-Jahres-Frist für eine solche Nullitätsklage sei längst verstrichen, der Vertrag durch Annahme der 33 Goldgulden und andere Rechtsakte von mehreren nachfolgenden Äbten bekräftigt worden und im Vertrag auf Kündigungsrechte ausdrücklich verzichtet worden. Zudem sei die angebliche Nullität nicht rechtsgültig bewiesen worden. Die Witwe Freitag sei außerdem bereits 1662 in possessorio und 1668 in petitorio vom RKG im Verfahren Freytag ./. Abdinkhof in ihren Rechten an dem Hof bestätigt worden, so daß nun nicht vom gleichen Gericht gegenteilig entschieden werden könne.