Jurisdiktionsstreit und Klage wegen Rechtsbehinderung und -beugung. Die Beklagten haben Rechtspersonen des erzbischöfl. Hof- oder Kammergerichts mit der Androhung des Turmgangs genötigt, ihre Mandate und Urteile zu kassieren, und ihnen bei Vorladungen auf das Rathaus das Maß und Ziel ihrer Urteile gewissermaßen vorgeschrieben. Solche Tathandlungen seien insbesondere im März 1605 gegenüber dem Hofgerichtskommissar Dr. Heinrich Schultheiß und dem appellantischen Prokurator Wilhelm Cornelii in Appellationssachen der Witwe des Johann Ortenbach (Ortenberg) ./. Gürtelmacherzunft und auch im April 1605 gegenüber den Hofgerichtskommissaren Lic. Johann Vendlo und Lic. Johann Graß in Sachen Schüßler ./. Tröster, den Ratsverwandten und Gewaltrichter der Stadt Köln, verübt worden. Der Kläger bezeichnet sein Hofgericht als Appellationsinstanz vom erzbischöfl. Hoch- und anderen Untergerichten in Köln, während die Beklagten die Auffassung vertreten, Appellation, Kognition und Revision von den stadtkölnischen Gerichten gebühre nicht dem Hofgericht, sondern immediat dem RKG.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner