Erzbischof Adolf von Köln bekundet: + Graf Dietrich von Kleve hatte rechtswidrig dem Volk zu Sonsbeck (-beecke) gestattet, auf gräflichem Grund eine Kapelle zu bauen. Jener Ort war von der ersten Gründung an mit allem geistlichen Recht der Xantener Kirche unterworfen. Da er von der Mutterkirche etwa eine Meile entfernt ist, hat sich das gläubige Volk lange und heftig beklagt, dass es selten am Gottesdienst teilnehmen könne, häufig die Sakramente entbehren und zumal bei Winter unter größten Schwierigkeiten seine Toten zur Xantener Kirche schaffen müsse. Gezwungenermaßen entzogen sich die Leute häufig der Mutterkirche und bauten schließlich auf Betreiben des Grafen die Kapelle, wählten sich einen Priester, ließen dort taufen und beerdigen und entrechteten so den Xantener Pfarrer. Deshalb wurden sie vom Xantener Dekan, dem die Rechtsprechung über die ganze Pfarrei zusteht, vielmals exkommuniziert, kehrten aber ebensooft nach Eingreifen des Grafen und der Seinen rekonziliiert zur Einheit der Kirche zurück. Endlich erlangten sie auf Fürsprache des Grafen vom Dekan und den übrigen Brüdern das Recht, einen Priester zu haben, den ihnen der Dekan bestellt, der die Kinder tauft, die Kranken besucht, die letzte Ölung aber nur im Beisein des Pfarrers spendet, auch die Toten begräbt und alle üblichen Aufgaben der Mutterkirchen bei der Xantener Kirche erfüllt. Die Xantener Kirche behält sich das Recht über jene Leute vor, dass sie jährlich am Send des örtlichen Dekans teilnehmen müssen. - Zeugen: Gerlach, Dekan von Xanten, Dietrich, Dekan von Zyfflich (Sifflicensis), Magister Heinrich, Hermann von Rheinberg (Bercka), Jakob, Pfarrer, Magister Johannes, Gottfried, Kantor, Gottfried von Alpen, Gerhard von Horst und die übrigen Kanoniker der Xantener Kirche, Gerlach von Strünkede, Gerhard von Horst, Kastellan von Kleve (de Cliuo), Stephan von Sulen (Suilen), Heinrich, Schenk, Dietrich von Vonderen. - Siegelankündigung. Actum 1203.