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Verordnung: Nur wenn eine Person durch ein rechtskräftiges Urteil zur Kostenzahlung schuldig erkannt worden ist, soll das vorliegende Formular zur Überweisung verwendet werden. Die hier aufgeführten Zahlungsanweisungen sind dabei genau zu beachten
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.3 Gerichtsorganisation und Zuständigkeit, Geschäftsgang >> I.3.4 Gerichtskosten, Depositen- und Sukkumbenzgelder, Kautionen
Darmstadt, 1849 Juli 14
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