Gorius Maier zum Schachen bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihm und seiner künftigen Ehefrau auf Lebenszeit das Gut zum Schachen verliehen hat, das zuvor sein Vater Jörg Maier innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "nyendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume nur mit Zustimmung des Abts gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgült 5 lb d, je 1 Scheffel Vesen, Roggen und Hafer, 4 Hühner, 2 Fasnachthennen, 50 Eier, ferner in die Kustorei 6 ß d, alles in Ravensburger Währung und Maß. Sie müssen 25 fl Ehrschatz zahlen, und zwar 10 fl bei Aufrichtung der Lehenschaft in bar, 10 fl zu Martini 1543 und 5 fl zu Martini 1544. Bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn sich die Beliehenen mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, im Todesfall sowie bei Eingehung einer Ungenossamenehe fällt das Gut heim. Es muß dann mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob sie Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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