Christian Carl Reinhard, G. zu Leiningen und Dachsburg, Hr. zu Aspermont, Oberstein, Broich, Bürgel und Reipoltzkirchen, als Vormund der von seinem Schwager Hr. Johann Carl Ludwig, Wildgrafen zu Dhaun und Kyrburg, Rheingrafen zum Stein, G. zu Salm, Hr. zu Vinstingen und Püttlingen, hinterlassenen Söhne und Töchter, und Carolus, G. zu Ortenburg des älteren Geschlechts, G. zu Criechingen und Püttingen, Hr. der Herrschaften Seltenau, Neydegg und Egelheim, schließen mit Zustimmung der beiderseitigen Anverwandten, insbesondere der Mutter, Fr. Maria Albertina, F. zu Nassau, G. zu Saarbrücken, Fr. zu Lahr, Wißbaden und Idstein, verwitwete G. zu Ortenburg, Fr. der Herrschaften Seltenau, Neydegg und Eglheim, einen Ehevertrag betreffend Vermählung des G. Carolus mit Louise Sophie, Wildgräfin zu Dhaun und Kyburg, Rheingräfin zum Stein, G. zu Salm, Fr. zu Vinstingen und Püttlingen: 1) G. Carolus und Rheingräfin Louisa Sophia werden demnächst christlich Hochzeit halten. 2) Da die künftige Gemahlin der evangelischen Religion Augsburgischer Konfession zugetan ist, wird ihre Gewissensfreiheit unberührt bleiben und die Kinder werden in dieser Religion erzogen werden. 3) Die G. erhält nach vollzogenem Beilager innerhalb Jahresfrist als Heiratsgut 3000 fl, und solange diese nicht von der Vormundschaft bzw. vom Hr. Rheingrafen ausgezahlt sind, werden jährlich 5 Prozent Verzinsung in Rechnung gestellt, die jeweils zur Frankfurter Herbstmesse ohne Unkosten nach Regenspurg an den G. zu überweisen sind; die Sicherstellung erfolgt auf dem Dorf Wendelsheim. Die G. erhält auch die entsprechende Ausstattung an Schmuck und Kleidung. 4) Nach Erhalt der Ehesteuer und Ausstattung leistet die G. Verzicht auf jeglichen Erbanspruch aus Land und Leute der Wild- und Rheingrafschaft, solange der Mannesstamm blüht. Sind ihre Brüder und Schwestern ohne männliche Leibeserben, so lebt der Erbanspruch wieder auf, und dieses Erbe aus mütterlicher oder väterlicher Fahrnis ist wie ein anderes Erbe durch Testament als paraphernalisches Gut zu verabfolgen bzw. anzulegen und zu nutzen. 5) G. Carolus wird nach gehaltenem Beilager als Morgengabe 2000 fl nebst geziemendem Schmuck leisten bzw., solange diese nicht ausgezahlt sind, jährlich 200 fl Verzinsung geben. Über Morgengabe und Zinsen kann die Braut einst als Witwe frei verfügen. 6) Die Ehesteuer von 3000 fl wird mit 3000 fl widerlegt und die von der zugesagten Morgengabe anfallende Pension von 200 fl ist der Witwe dereinst mit den gebührenden Wittums-Naturalien für die Zeit ihres Witwenstandes von seinen Erben mit 5 Prozent zu verzinsen, ferner ist ihr von der Verlassenschaft, wenn keine Kinder vorhanden sind, 1800 fl, wenn Kinder vorhanden, aber 1500 fl in zwei Raten auszuzahlen, und als Wittumssitz das Schloss Neu-Orttenburg mit zugehörigem Hofbau, Wiesen, Äckern, Meierei, Garten und Weihern somit der Hälfte von Rüben, Kraut und Flachs-Zehnten, wie sie die fürstliche Fr. Mutter nach ihrem Heiratsbrief vom 31. Januar 1710 genießt, einzuräumen und entsprechend auszustatten mit Hausrat, Betten und Möbeln. Jährlich sind als Brennholz 200 Klafter nebst 20 Klafter Reisig zu liefern, dazu jährlich 60 Eimer Bier aus dem Brauhaus im Markt Ortenburg, auch die entsprechenden Früchte aus dem gräfl. Getreidekasten zum üblichen Preis. 7) Nach dem Tod des G. steht der künftigen Frau die Vormundschaftsführung zu und die Auswahl der ihr passenden Einkünfte, die halbjährig zu zahlen sind. Sie braucht auch die Residenz oder den Wittumssitz nicht früher zu verlassen, als ihre Forderungen alle erfüllt sind, und kann bis dahin auch die ganze Verlassenschaft gebrauchen. 8) Stirbt der G. vor seiner künftigen Gemahlin, so bleiben ihr, gleich ob Kinder vorhanden sind oder nicht, alle Kleider, Kleinode, Gold- und Silbergeschirr und anderes Vermögen, die sie nach einem aufgerichteten Inventar in die Ehe mitgebracht hat, desgleichen was sie von ihm oder andern in die Ehe erhalten und geerbt hat. Von seiner hinterlassenen Fahrnis gebührt ihr als Abfindung wenn keine Kinder vorhanden, 1500 fl oder nur 1000 fl, wenn Kinder da sind, in jedem Fall aber die beste Karossa nebst einer Reise-Chaise und ein Zug von 6 Pferden. 9) Verheiratet sich die Witwe nochmals, so haben die hinterlassenen Kinder und Erben gegen Wiedereinräumung des verschriebenen Wittums und des zugehörigen Heiratsguts von 3000 fl, wenn dieses wirklich erlegt wurde, dieses binnen 2 Jahren samt den aufgelaufenen Zinsen auszuzahlen, desgleichen die 2000 fl Morgengabe. Sind aus dieser oder mehr Ehen Kinder vorhanden, so haben sie ihr mütterliches Erbe zu gleichen Teilen auszuteilen. 10) Hinterlässt die künftige Gemahlin keine Kinder, so fällt das zugebrachte Heiratsgut von 3000 fl wieder an ihre Brüder zurück und soll notfalls als Hilfe auf den ortenburgischen Herrschaften Neydegg, Seltenau und Egelheim als Spezialhypothek verschrieben sein. Die sonstige Verlassenschaft fällt dagegen an die Schwestern oder nächsten Erben. 11) Für den Fall des kinderlosen Todes der G. verbleibt dem G. Carolus das Heiratsgut von 3000 fl samt übrigen Paraphernalien auf Lebenszeit zur Nutzung und fällt dann, wenn sie nicht darüber entsprechend testiert hat, an die Brüder der G. zurück, was ihnen binnen 2 Monaten nach dem Ableben des G. ohne Verweigerung auszuzahlen ist. Der G. verpflichtet sich, nichts davon zu veräußern oder mit Hypothek zu belasten. Auch darf die G. nicht mit den während der Ehe entstandenen Schulden des gräflichen Hauses Ortenburg belastet werden. Mit den Bestimmungen des Ehevertrags erklären sich auch die Brüder der Braut, Hr. Carl Magnus und Ludwig Wilhelm Wildgrafen zu Dhaun und Kyrburg, Rheingrafen zum Stein, einverstanden. Der Vertrag wird in drei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt.; S 1-3 und US: Christian Carl Rheinhard Graff zu Leiningen mpp.; Carl Graf zu Orttenburg; Louise Sophie Rheingräffin mp.