Arrest auf Einkünfte. Berufung gegen einen extrajudizialen Bescheid, der dem Appellanten die Restitution der von seinen Leuten 1721 zwei Jägern gewaltsam abgenommenen Flinten auferlegte. Er sollte außerdem die Täter innerhalb von 24 Stunden der Kanzlei zu Essen überstellen und sich selbst wegen der Tat, die sich während der Jagd in Achternbergischen Ländereien ereignete, verantworten. Auf Geld- und Ernteeinkünfte des Appellanten wurde bei seinen Pächtern ein Arrest gelegt. Seine Appellation an das RKG richtet sich gegen diese Anordnungen wie auch eine Strafe von 500 Goldgulden, die ihm bei Nichtbefolgung der Bescheide innerhalb von drei Tagen angedroht worden war. Er erklärt, daß zwei ihm unbekannte Leute sich angemaßt hatten, am Tor zu dem im Stift Essen liegenden Haus Achternberg das Jagdhorn zu blasen und dort mit Hunden und anderen Leuten zu jagen. Der Appellant verweist darauf, daß erst, als sie auf seinen Protest nicht reagierten und weiterhin das Jagdhorn bliesen, seine Knechte ihnen die Gewehre abgenommen hätten. Er wendet ein, daß er mit dem Jagdrecht privilegiert ist, und beklagt den Arrest bei seinen Achternbergischen Pächtern als einen Eingriff in die Jurisdiktion. Der Appellant bemängelt außerdem, daß er vor den ergangenen Bescheiden nicht geladen und angehört worden war. Die Appellatin bestreitet dagegen das Jagdprivileg der Gegenpartei und weist auf Verfahrensmängel hin. Die Appellanten erwirken 1724 am RKG ein Mandatum ulterius de relaxando arresto, revocando attentata et restituendo praerepta sine clausula cum citatione ad videndum se declari in poenam simplici mandato insertam. Nach einem RKG-Urteil vom 26. Feb. 1725, das von den Appellanten vor einer Restitution der arrestierten Erträge die Zurückgabe der abgenommenen Flinten verlangt, wird ihnen 1726 ein Mandatum de exequendo sine clausula an den Westfälischen Kreis zuerkannt.