Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz, die nach einem Zeugenverhör die Appellantin der üblen Nachrede für schuldig befand und zu einer Brüchtenstrafe verurteilte. Sie soll die Appellaten beschuldigt haben, eine von ihr vorgelegte Urkunde verfälscht und beiliegende Schriften verändert zu haben. Die Appellantin streitet derartige Äußerungen ab. Das RKG hebt mit Urteil vom 17. Aug. 1537 das Urteil der Vorinstanz auf.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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