Streit um das Weiderecht „zu Laub und Gras“ am Rhein. Die 1. Instanz urteilte am 8. April 1658, daß die Appellaten nicht befugt seien, ihr Weiderecht auf dem Grund und Boden der Appellanten, den diese vom Landesherrn „gewinnen und werben“ - es handelt sich um Holzgewächse und Leibgewinngüter - und den sie unangefochten besitzen, auszuüben oder zu erweitern. Die Appellanten beantragen vor dem RKG, dieses Urteil zu bestätigen und das der 2. Instanz vom 28. Juli 1661 zu verwerfen. Die Appellaten meinen, daß die Appellanten beim Ziehen eines Grabens um ihre Leibgewinngüter einen Teil des Gemeindegrundes abgetrennt haben, der ihnen nicht zustehe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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