Hofstaat des Königs - Oberjagddepartement (Bestand)
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NLA OS, Rep 305
Nds. Landesarchiv, Abt. Osnabrück (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Behörden des Staates und der kommunalen Verwaltung >> 1.1 Regionale Verwaltung >> 1.1.3 Hannoversche und preußische Zeit bis 1885 >> 1.1.3.1 Allgemeine Verwaltung, Vertretungskörperschaften >> 1.1.3.1.1 Auswärtige Oberbehörden
1803 - 1866
Geschichte des Bestandsbildners: Die Zuständigkeit der Hofbehörde des Oberjagddepartements, der seit 1793 die oberste Jagdverwaltung im Kurfürstentum bzw. Königreich Hannover oblag, wurde 1817 auf die Fürstentümer Osnabrück und Ostfriesland sowie auf die Niedergrafschaft Lingen ausgedehnt. Ausgenommen waren die Grafschaft Bentheim und das Herzogtum Arenberg-Meppen. Hier blieben Jagd und Fischerei nach den Verträgen von 1823 und 1826 den mediatisierten Fürsten als standesherrliche Rechte erhalten. 1850 verzichtete der Herzog von Arenberg auf seine Jagdrechte. Nach der Annexion Hannovers durch Preußen wurden am 16.12.1866 alle Hofbehörden aufgehoben. Die Aufgaben des Oberjagddepartements gingen auf das Departement der Finanzen bei der Militärregierung über. - Die Forstbehörden waren in Jagdangelegenheiten dem Oberjägermeister als Chef des Jagddepartements unterstellt.
Geschichte des Bestandsbildners: Nach dem Staatskalender für 1818 sind die einzelnen Landesteile in 32 (Jagd-) Inspektionen eingeteilt. Die Fürstentümer Osnabrück und Ostfriesland bilden die 31. und 32. Inspektion. Im folgenden Jahr wurde die Osnabrücker Inspektion geteilt, so dass für das Osnabrücker Fürstentum die 31. und 32., für Ostfriesland die 33. Inspektion (in den Jahren 1820-1823 als 32. - 34. Inspektion) zuständig war. 1826 wurden die Inspektionen der Landesteile zu Jagddepartements unter der Leitung von Oberforstmeistern zusammengefasst. Das Jagddepartement Osnabrück, in den Staatskalendern als 9. Departement aufgeführt, umfasst die Inspektionen Vörden (seit 1850 Lingen), Iburg mit Sitz auf Palsterkamp und Ostfriesland. Zur Jagdinspektion Vörden zählen die Ämter Bersenbrück, Freren, Fürstenau, Lingen und Vörden, zur Inspektion Iburg die Ämter Grönenberg, Iburg, Osnabrück und Wittlage-Hunteburg. 1849 entfielen die Jagddepartements, die Inspektionen unterstanden wieder unmittelbar dem Oberjagddepartement. Unter der Leitung von Forstmeistern bildete Osnabrück die 30. und 31. Inspektion, Ostfriesland die 32. Inspektion, mit Sitz in Aurich. 1856 wurden alle Inspektonen nach Landdrosteibezirken gegliedert. Osnabrück bildete die 28. und die 29. Inspektion, Ostfriesland die 30. Inspektion. Nach Aufhebung der Jagdrechte im Herzogtum Arenberg-Meppen durch das Gesetz vom 29.07.1850 war die im gleichen Jahre von Vörden nach Lingen verlegte Inspektion auch für das Amt Meppen zuständig.
Geschichte des Bestandsbildners: Nach 1866 war die Abteilung III der königlichen Finanzdirektion für die Forst- und Jagdangelegenheiten zuständig. Die Forstbeamten der Inspektion übernahmen zugleich die Jagdverwaltung in ihrem Bereich. In den Landdrosteibezirken Osnabrück und Aurich gab es zwei Forstinspektionen. Die Forstinspektion Osnabrück umfasste den Bereich der ehemaligen Jagdinspektion Palsterkamp mit Einschluss des Amtes Vörden (s. Nr. 33) und die ostfriesischen Ämter Aurich, Esens, Norden, Wittmund und Stickhausen. Die Forstinspektion Lingen blieb nahezu unverändert bestehen.
Bestandsgeschichte: Der Bestand wurde vermutlich 1908 von der Regierung Osnabrück - Abteilung für Forsten - an das Staatsarchiv abgegeben.
Geschichte des Bestandsbildners: Nach dem Staatskalender für 1818 sind die einzelnen Landesteile in 32 (Jagd-) Inspektionen eingeteilt. Die Fürstentümer Osnabrück und Ostfriesland bilden die 31. und 32. Inspektion. Im folgenden Jahr wurde die Osnabrücker Inspektion geteilt, so dass für das Osnabrücker Fürstentum die 31. und 32., für Ostfriesland die 33. Inspektion (in den Jahren 1820-1823 als 32. - 34. Inspektion) zuständig war. 1826 wurden die Inspektionen der Landesteile zu Jagddepartements unter der Leitung von Oberforstmeistern zusammengefasst. Das Jagddepartement Osnabrück, in den Staatskalendern als 9. Departement aufgeführt, umfasst die Inspektionen Vörden (seit 1850 Lingen), Iburg mit Sitz auf Palsterkamp und Ostfriesland. Zur Jagdinspektion Vörden zählen die Ämter Bersenbrück, Freren, Fürstenau, Lingen und Vörden, zur Inspektion Iburg die Ämter Grönenberg, Iburg, Osnabrück und Wittlage-Hunteburg. 1849 entfielen die Jagddepartements, die Inspektionen unterstanden wieder unmittelbar dem Oberjagddepartement. Unter der Leitung von Forstmeistern bildete Osnabrück die 30. und 31. Inspektion, Ostfriesland die 32. Inspektion, mit Sitz in Aurich. 1856 wurden alle Inspektonen nach Landdrosteibezirken gegliedert. Osnabrück bildete die 28. und die 29. Inspektion, Ostfriesland die 30. Inspektion. Nach Aufhebung der Jagdrechte im Herzogtum Arenberg-Meppen durch das Gesetz vom 29.07.1850 war die im gleichen Jahre von Vörden nach Lingen verlegte Inspektion auch für das Amt Meppen zuständig.
Geschichte des Bestandsbildners: Nach 1866 war die Abteilung III der königlichen Finanzdirektion für die Forst- und Jagdangelegenheiten zuständig. Die Forstbeamten der Inspektion übernahmen zugleich die Jagdverwaltung in ihrem Bereich. In den Landdrosteibezirken Osnabrück und Aurich gab es zwei Forstinspektionen. Die Forstinspektion Osnabrück umfasste den Bereich der ehemaligen Jagdinspektion Palsterkamp mit Einschluss des Amtes Vörden (s. Nr. 33) und die ostfriesischen Ämter Aurich, Esens, Norden, Wittmund und Stickhausen. Die Forstinspektion Lingen blieb nahezu unverändert bestehen.
Bestandsgeschichte: Der Bestand wurde vermutlich 1908 von der Regierung Osnabrück - Abteilung für Forsten - an das Staatsarchiv abgegeben.
33 Akten
Bestand
Literatur: - Behr, Hans-Joachim, Forst und Jagd im Osnabrücker Raum vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart, in: Osnabrücker Mitteilungen Bd. 77, 1970. - Fritschi, Alfred, Kleines Jagdlexikon. Kurzgefasstes Nachschlagewerk für den Jäger, Neudamm 1937. - Pitz, Ernst, Übersicht über die Bestände des Niedersächsischen Staatsarchivs in Hannover Bd. 2, S. 147 f. - Stüve, Johann Carl Bertram, Jagdprotokoll von 1652, in: Osnabrücker Mitteilungen Bd. 6, 1860. - van den Heuvel, Gerd, Adelige Jagd und fürstliche Souveränität. Eine Leibniz-Denkschrift zur Geschichte des Jagdrechts, in: Niedersächsisches Jahrbuch für Landesgeschichte, Bd 67, Hannover 1995. - Die Hannoverschen Jagdgesetze vom 29. 07. 1850 und 11. 03. 1859, bearbeitet von Hermann Stelling, Hannover 1930. - Hannoversche Jagdgesetzgebung. Eine Zusammenstellung der die Jagdverhältnisse betreffenden Gesetze und Verordnungen des Königreichs Hannover, Hannover 1859. - Hannoversches Jagdrecht. Ausführlich erläutert von Hermann Stelling, Hannover 1896. - Hannoverscher und Churfürstlich-Braunschweigisch-Lüneburgischer Staatskalender, von 1804-1823. - Königlich Großbritannischer-Hannoverscher Staatskalender, 1818. - Sammlungen der Gesetze, Verordnungen und Ausschreibungen für das Königreich Hannover, von 1818-1866.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
16.06.2025, 10:42 MESZ
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