Papst Gregor IX. befiehlt allen Erzbischöfen, Bischöfen, Äbten, Prioren, Dekanen, Archidiakonen und anderen Prälaten, all jene, die in Besitzungen des Deutschen Ordens und seiner Hörigen eindringen, Güter, die dem Orden durch Testamente vermacht wurden, unrechtmäßig in Besitz nehmen, Mitglieder des Ordens entgegen dessen vom apostolischen Stuhl erlangten Privilegien exkommunizieren oder interdizieren oder entgegen päpstlicher Privilegien Zehnten von Besitzungen verlangen, die der Orden vor dem IV. Laterankonzil besessen hat oder die er zum eigenen Unterhalt bewirtschaftet, nach vorangegangener Ermahnung feierlich (publice candelis accensis) zu exkommunizieren, wenn es sich um Laien handelt, beziehungsweise von Amt und Pfründe zu suspendieren, wenn es sich um Welt- oder Regularkleriker handelt. Kleriker und Laien, die sich Realinjurien gegen Deutschordensbrüder zuschulden kommen lassen, dürfen von der deswegen verhängten Exkommunikation allein durch den Papst absolviert werden. Die Dörfer (villas), in denen dem Deutschen Orden oder seinen Hörigen geraubtes Gut verwahrt wird, sollen mit dem Lokalinterdikt bestraft werden. Gegeben Anagni 1231 März 29 (IV kal. Apr. pont. an. V).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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