Verordnung: Die mit Dienstwohnungen verbundenen Zier- und Nutzgärten sind in der Bewertung verschieden zu behandeln. Für Vor- und Ziergärten entfällt grundsätzlich jeder Pachtzins, für Nutzgärten ist erst ab 125 Quadratmeter Größe Pachtzins zu bezahlen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)