Jutte, Äbtissin, und der Konvent des Klosters Klarentha bekunden, daß sie ein ewiges Jahrgedächtnis für Gräfin Margarete von Nassau einrichten, da...
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18, U 55 a
18 Kloster Klarenthal, Klarissen
Kloster Klarenthal, Klarissen >> Urkunden >> 1301-1400
1371 Februar 10
Original, Pergament, deutsch, an Presseln beschädigtes Konventssigel mit der Umschrift: S(IGILLVM) CONVENTVS SORORUM [SANCTE] CLARE IN CLARENDAL und Siegel des Custos Rheni mit der Umschrift: SIGILLVM CVSTODIS [FRATRVM] MINORUM RENI
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Der gegeben wart zu dem Nuwen kloster gelegen bi Wisebaden da man zalte von goclis geburte dusent iar druhundirt iar in dem eyn und sibengitzstem iar an dem dage der heylgen iungfrauwen Scolastice virginis
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Jutte, Äbtissin, und der Konvent des Klosters Klarentha bekunden, daß sie ein ewiges Jahrgedächtnis für Gräfin Margarete von Nassau einrichten, das nach dem Ableben Margaretes jeweils an ihrem Todestage begangen werden soll, wobei gleichzeitig ihres Gemahls, des Grafen Adolf, gedacht wird, und zwar am Vorabend mit Seelvesper und Vigil, am Morgen (des Todestages) mit einer Seelenmesse, sowie mit einem Tuch und mit brennenden Kerzen, wie es im Kloster Gewohnheit ist; außerdem sollen bei der Feier des Jahrgedächtnisses zwei Priester mehr als üblich mitwirken. Von den für das Jahrgezeit bestimmten 10 Gulden soll den Klosterfrauen am Gedächtnistag eine Mahlzeit ('dinst') gereicht werden, sowie jeder der Frauen ein 'schonbrot' und der vierte Teil eines Viertels ('vermaz') Wein. Falls Fleisch gegessen werden kann, soll es gesotten und gebraten gegeben werden; ist aber das Essen von Fisch geboten, dann sollen zwei Gerichte verabreicht werden, ein kleines und ein großes. Die 10 Gulden sind von den 26 Malter Korngült und dem Fuder Wein zu nehmen, die auf den Gütern des Klosters zu Nordenstadt liegen. Wenn das Jahrgedächtnis vorsätzlich nicht am festgesetzten Tag oder am folgenden Tag begangen wird, verfallen die 10 Gulden der Pfarrei zu Wiesbaden. Mit der Feier der Jahrgezeit soll noch zu Lebzeiten der Gräfin begonnen werden, und zwar am Freitag in der Fronfasten nach Kreuzerhöhung oder am folgenden Tag.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Konvent des Klosters Klarenthal
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann von Dieburg ('Dippurg'), Custos Rheni und Visitator von Klarenthal
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Jutte, Äbtissin, und der Konvent des Klosters Klarentha bekunden, daß sie ein ewiges Jahrgedächtnis für Gräfin Margarete von Nassau einrichten, das nach dem Ableben Margaretes jeweils an ihrem Todestage begangen werden soll, wobei gleichzeitig ihres Gemahls, des Grafen Adolf, gedacht wird, und zwar am Vorabend mit Seelvesper und Vigil, am Morgen (des Todestages) mit einer Seelenmesse, sowie mit einem Tuch und mit brennenden Kerzen, wie es im Kloster Gewohnheit ist; außerdem sollen bei der Feier des Jahrgedächtnisses zwei Priester mehr als üblich mitwirken. Von den für das Jahrgezeit bestimmten 10 Gulden soll den Klosterfrauen am Gedächtnistag eine Mahlzeit ('dinst') gereicht werden, sowie jeder der Frauen ein 'schonbrot' und der vierte Teil eines Viertels ('vermaz') Wein. Falls Fleisch gegessen werden kann, soll es gesotten und gebraten gegeben werden; ist aber das Essen von Fisch geboten, dann sollen zwei Gerichte verabreicht werden, ein kleines und ein großes. Die 10 Gulden sind von den 26 Malter Korngült und dem Fuder Wein zu nehmen, die auf den Gütern des Klosters zu Nordenstadt liegen. Wenn das Jahrgedächtnis vorsätzlich nicht am festgesetzten Tag oder am folgenden Tag begangen wird, verfallen die 10 Gulden der Pfarrei zu Wiesbaden. Mit der Feier der Jahrgezeit soll noch zu Lebzeiten der Gräfin begonnen werden, und zwar am Freitag in der Fronfasten nach Kreuzerhöhung oder am folgenden Tag.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Konvent des Klosters Klarenthal
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann von Dieburg ('Dippurg'), Custos Rheni und Visitator von Klarenthal
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.
17.06.2025, 14:09 MESZ