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Vereinbarung: Das Kriminalgericht von Wiesbaden gibt eine Erklärung ab, warum die entstandenen Kosten eines gerichtsärztlichen Gutachtens über die abgeschlossene Übereinkunft in diesem Falle nicht in Ansatz zu bringen sind
Vereinbarung: Das Kriminalgericht von Wiesbaden gibt eine Erklärung ab, warum die entstandenen Kosten eines gerichtsärztlichen Gutachtens über die abgeschlossene Übereinkunft in diesem Falle nicht in Ansatz zu bringen sind
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.3 Gerichtsorganisation und Zuständigkeit, Geschäftsgang >> I.3.4 Gerichtskosten, Depositen- und Sukkumbenzgelder, Kautionen
Darmstadt, 1849 Januar 31
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