Werner Erzbischof von Mainz (Magunt.), des Heiligen Römischen Reichs
Erzkanzler für Deutschland (German.), schließt mit Zustimmung des
Domkapitels ein Bündnis mit Johann Grafen von Sp. und verpflichtet sich und
seine Nachfolger, dem Grafen und seinen Erben gegen jedermann zu helfen. Zum
Schutz der Lande, die auf dem selben Rheinufer wie Mainz liegen, wird man
einander helfen auf eigene Kosten und Verlust; darüber hinaus ist auch bei
öffentlichen Heerfahrten des Grafen der Erzbischof zur Stellung von 10, 20
oder 30 Bewaffneten zum täglichen Krieg verpflichtet. Gegen den Landgrafen
[Heinrich] von Hessen (Hassie) hat Graf Johann nur dann zu helfen, wenn
dieser das ihm angebotene Recht vor dem Erzbischof verweigert hat. Der
Erzbischof wird Leute des Grafen, die von ihren "gebuseme" genannten
Verwandten als solche bezeichnet werden, nicht als Bürger oder in seinen
Burgen aufnehmen; dies gilt auch umgekehrt. Soll auf Mainzer Grund eine neue
Burg errichtet werden, haben der Graf und seine Erben dem Erzbischof zu
helfen gegen jedermann. Weigert sich bei Streitigkeiten zwischen Heinrich
Grafen von Veldenz (Veldencie) und Graf Johann eine Seite, vor dem
Erzbischof Recht zu nehmen, wird dieser die andere unterstützen. Es siegeln
(1) Erzbischof Werner und (2) das Domkapitel. Dieses kündigt zum Zeichen der
Zustimmung sein Siegel an.