Werner Erzbischof von Mainz (Magunt.), des Heiligen Römischen Reichs Erzkanzler für Deutschland (German.), schließt mit Zustimmung des Domkapitels ein Bündnis mit Johann Grafen von Sp. und verpflichtet sich und seine Nachfolger, dem Grafen und seinen Erben gegen jedermann zu helfen. Zum Schutz der Lande, die auf dem selben Rheinufer wie Mainz liegen, wird man einander helfen auf eigene Kosten und Verlust; darüber hinaus ist auch bei öffentlichen Heerfahrten des Grafen der Erzbischof zur Stellung von 10, 20 oder 30 Bewaffneten zum täglichen Krieg verpflichtet. Gegen den Landgrafen [Heinrich] von Hessen (Hassie) hat Graf Johann nur dann zu helfen, wenn dieser das ihm angebotene Recht vor dem Erzbischof verweigert hat. Der Erzbischof wird Leute des Grafen, die von ihren "gebuseme" genannten Verwandten als solche bezeichnet werden, nicht als Bürger oder in seinen Burgen aufnehmen; dies gilt auch umgekehrt. Soll auf Mainzer Grund eine neue Burg errichtet werden, haben der Graf und seine Erben dem Erzbischof zu helfen gegen jedermann. Weigert sich bei Streitigkeiten zwischen Heinrich Grafen von Veldenz (Veldencie) und Graf Johann eine Seite, vor dem Erzbischof Recht zu nehmen, wird dieser die andere unterstützen. Es siegeln (1) Erzbischof Werner und (2) das Domkapitel. Dieses kündigt zum Zeichen der Zustimmung sein Siegel an.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv