Graf Nikolaus von Tecklenburg (Tekeneborch), Ottos Sohn, bekundet, daß er sich mit Bischof Heidenrich von Münster unter folgenden Bedingungen geeinigt hat: Er will auf Lebzeiten des Bischofs und 6 Jahre danach Frieden mit diesem und dessen Stift halten und ihnen keinen Schaden tun. Das gleiche gilt für die Eingesessenen des Stifts, ausgenommen die der Vogtei des Ausstellers Unterstehenden. Die Fehde mit seinem Vater will der Aussteller in der obengenannten Frist nicht ohne Willen des Bischofs oder seiner Nachfolger beilegen, desgleichen nicht Stadt und Burg Tecklenburg, die dem Bischof offen sein sollen, aus der Hand geben. Stirbt der Aussteller oder gerät er in Gefangenschaft, soll der Bischof Burg und Stadt für die Dauer der gegenwärtigen Fehde innehaben. Weiterhin will der Aussteller keine Ansprüche erheben auf das Paulsburg (Paulsberch) genannte Schloß zu Oelde (Olde), auf das Schloß zu Herzford (Hersevorde) bei der Slyps (Gem. Schepsdorf - Lohne, Kr. Lingen) und das Schloß zu Geyss, das Vredevort heißt. An Gefangenen und sonstiger Beute sollen beide Seiten nach der Anzahl der Gewappneten teilhaben. Beeidung des Vertrags durch den Aussteller, der sein Siegel ankündigt. in octava ascensionis Domini