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Ritter Wilhelm von Vlatten verpflichtet sich, diese Güter, soweit sie geldernsches Lehn sind, zu vermannen, bis Johann von Loen seine eigene Belehnung erlangt. Datum wie die Urkunden Nr. 234 und 235. Original. Pergament. Mit Siegel.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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