Verordnung: Um die Ungewissheit wegen fehlender Bestimmungen bei den Justizbehörden zu beheben, unter welchen Umständen ein Restitutions-Eid abzulegen ist, werden hiermit neue Anweisungen dazu ausgegeben (Ausfertigung liegt drei Mal vor, ein Begleitbrief vom 13. Mai 1806 über den Versand an die Dienststellen in der Provinz Starkenburg liegt bei. Siehe auch R 1 A Nr. 26/197)