Die Differenzen zwischen Thurn und Taxis, als Inhaber der Grafschaft Friedberg-Scheer und Salem, die sich seit dem Vertrag von 1708 und nach dem Vergleich von 1787 noch ergeben hatten, werden in folgender Weise beigelegt: 1. Salem wird das Brotlaubenholz den wirnsweilerischen Lehenleuten ins Lehen einlegen und es damit der Besteuerung durch Scheer unterwerfen; die Tayengüter aber und das Birkholz sollen als Kammergüter angesehen und nicht besteuert werden, werden sie jedoch zu Lehen gemacht, so sollen sie auch besteuert werden. Mit der Einlegung des Brotlaubenholzes in die Wirnsweiler Lehenhöfe entfällt für Salem die Beholzung dieser Lehenbauern. 2. Friedberg-Scheer gesteht Salem das Recht zu, seinen Lehenleuten zu Herbertingen in den salemischen Waldungen bei Herbertingen Holz anzuweisen, wie umgekehrt Salem der Herrschaft Friedberg-Scheer das Recht gibt, in den friedbergischen Wäldern innerhalb der salem. Forsthoheit Holz anzuweisen, alles vorbehaltlich der Genehmigung durch das Haus Österreich. 3. Die noch strittigen Grenzmarken wurden besichtigt, neu beschrieben und in den dem Vertrag beigefügten 2 Karten festgelegt

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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