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Landgraf Ludwig VIII.: Flüchtlinge des Fränkischen, des Kurrheinischen, des Oberrheinischen und des Schwäbischen Reichskreises sind zu arrestieren und mit einer Aufstellung der Wacht- und Verzehrkosten nach Gießen oder Darmstadt zu liefern (Druck)
Landgraf Ludwig VIII.: Flüchtlinge des Fränkischen, des Kurrheinischen, des Oberrheinischen und des Schwäbischen Reichskreises sind zu arrestieren und mit einer Aufstellung der Wacht- und Verzehrkosten nach Gießen oder Darmstadt zu liefern (Druck)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> G Militär- und Kriegsangelegenheiten >> G.2 Militärdienst-Verletzungen, Deserteure
Darmstadt, 1757 Dezember 28
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