Verfügung: Die Strafbefugnis des Landrats [Eduard Ludwig Friedrich] Neidhardt zu Romrod besteht zu Recht. Er hat, wenn ein zünftiges Gewerbe ohne Rezeption in die einschlägige Zunft betrieben wird oder wo steuerbares Gewerbe ohne das erforderliche Patent ausgeführt wird, die dafür zustehende Strafe zu verhängen