Kläger: Rudolf von Neuendahl, mecklenburgischer Hofmarschall in Hamburg (Beklagter).- Beklagter: Gerhard und Anton Reinhard Schott in Hamburg (Kläger).- Streitgegenstand: Appellationis, nunc (1765) ulteriorum compulsorialium; Desertwerden der Appellation wegen der Mittellosigkeit und Unfähigkeit des Klägers zur Kautionsleistung sowie Gültigkeit des Artikels 15 des Rezesses von 1603 über die Verheiratung älterer Frauen in einem bis in die Revision vor dem Obergericht gehenden Streit um die Einweisung der Beklagten in einem Hof in Hamm, den Elisabeth Schott von ihrem ersten Ehemann, dem Lt. Johann Matthias Biesters, geerbt hattem den sie in einem Vergleich den Beklagten zugesprochen hatte, den sie aber testamentarisch ihrem zweiten Ehemann, dem Kläger vermacht hatte

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Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg
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