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Anweisung: Nach der am 11. April 1701 bekannt gemachten Verordnung sind in der Stadt einem Ratsverwandten zehn Albus und einem Bürger auf dem Lande täglich nur 15 Kreuzer für verrichtete Schätzungen zu zahlen. Bei dem jetzigen neuen regulierten Steuerstock sind in den Orten zwei bis vier Taxatoren vorhanden, die es hier meistens mit Gebäuden zu tun haben

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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