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Verordnung: Dem Landgerichts-Personal soll eine fixe Besoldung ausgesetzt werden, mit der alle übertragenen Geschäfte von den Personen ausgeführt werden können. Der Bezug von Sporteln soll in allen Fällen unbedingt aufhören
Verordnung: Dem Landgerichts-Personal soll eine fixe Besoldung ausgesetzt werden, mit der alle übertragenen Geschäfte von den Personen ausgeführt werden können. Der Bezug von Sporteln soll in allen Fällen unbedingt aufhören
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.3 Gerichtsorganisation und Zuständigkeit, Geschäftsgang >> I.3.5 Advokaten, Notare, Richter, Schöffen, Scharfrichter
Gießen, 1822 Januar 10
Sachakte
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