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Balthasar Horn, B. zu Weinsberg, wegen Beleidigung derjenigen, die den Stadtknecht Endris Lux in Dienst genommen hatten, eine Zeitlang zu Weinsberg gef., jedoch auf Fürbitten seines Bruders, seines Schwagers und seiner Freunde wieder freigel., schwört U. und gelobt eidlich, sich bis auf ferneren obrigkeitlichen Bescheid von der Stadt Weinsberg fernzuhalten, damit er nicht Gefahr laufe, im bezechtem Zustand weitere Beleidigungen auszusprechen. Er stellt zwei Bürgen, die im Falle des Bruchs dieser Verschreibung binnen Monatsfrist auf obrigkeitliche Mahnung 100 fl an den Keller zu Weinsberg zahlen sollen. Bürgen: 1) Peter Horn, sein Bruder 2) Wolf Gientzer, sein Schwager, beide B. zu Weinsberg.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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