Verordnung betreffend die Gesuche um Anstandsbriefe. Alle Beamten der Hessischen und Patrimonialgerichte der alten und neuen Lande werden bei allen Gesuchen um Erteilung eines Moratoriums darauf hingewiesen zu untersuchen, ob der Antragsteller duch sein Verschulden in diese Lage gekommen ist und ob, wenn das Moratorium gestattet wird, die Kreditoren vor Verlust ihrer Forderungen gesichert sind (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)