Kaiser Rudolf II. an den Grafen Karl zu Hohenzollern-Sigmaringen: Erbtruchseß Freiherr Christoph zu Waldburg hat an das kaiserliche Kammergericht suppliziert: Nach kaiserlichem Recht haben jede Obrigkeit und ihre Untertanen das Recht, ihre Feldfrüchte vor Untergang und Verderben des Wildprets zu bewahren und dieses von den eigenen Äckern zu vertreiben. Der Freiherr und seine Untertanen wollen ihr Recht behalten, ohne zollerische Erlaubnis ihre Äcker in der Herrschaft Scheer gegen Wildschaden tags und nachts zu verteidigen und zu bewahren. Obwohl etliche Jahre Teuerung sind, hat der beklagte Graf Karl zur Schmälerung und Unterdrückung des armen Mannes im vergangenen Jahr den Untertanen des Klägers die zur Vertreibung des Wildes mitgeführten Hunde erschießen und den Untertanen mit Gefängnis in Sigmaringen drohen lassen, wenn sie weiter mit Hunden im Forst ergriffen werden. Auch sind etliche Hirten gefangengenommen und übel traktiert worden; den Basti Rothmund ist eine Achsel auseinandergeschlagen worden. Im Revier des Grafen werden die schädlichen wilden Tiere dem heimischen Vieh gleich gehalten. Daß es weder mit Hunden vertrieben, gejagt noch geschreckt werden dürfe, sei allem Recht und der natürlichen Billigkeit zuwider, besonders bei dieser Teuerung und Hungersnot. Der Bitte, das kaiserliche Mandat gegen den Grafen zu erkennen und mitzuteilen, ist heute entsprochen worden. Der Aussteller gebietet dem Grafen bei Pön von 8 Mark lötigen Goldes (halb der kaiserlichen Kammer, halb dem Kläger), künftig das Hundeerschiessen, Bedrängen, Gefangennehmen und anderes gegen die genannten Untertanen. Nacht- und Öschhüter zu unterlassen und ihnen zu gestatten, ihre Feldfrüchte mit und ohne Hunde vor dem schädlichen Wild zu bewahren