Meister Heinrich Tegen, Propst, und das ganze Kapitel des Stifts sowie Schultheiß und Gericht von Sindelfingen kommen mit Conrad Findlin, Bürger von Sindelfingen, über den Bach und das Wasser an dem Garten bei seiner Mühle am unteren Tor in folgender Weise überein: Der Bach soll auf ewige Zeiten bei dem unteren Tor freien Lauf in die Stadt haben, damit das Wasser durch die ganze Stadt genutzt werden könnte. Stadt und Stift Sindelfingen sind zum Unterhalt und zur Reinigung des Grabens verpflichtet. Des weiteren erhält Findlin, seine Nachkommen oder jeder andere Besitzer der Mühle und der Hofstatt von Stadt und Stift Sindelfingen jährlich einen, an Martini fälligen Zins in Höhe von 32 ß h. Findlin ist nicht verpflichtet, an diesem Platz eine Mühle zu betreiben; er be kommt des weiteren die Erlaubnis, das Wasser des Bachs für die Lochmühle zu gebrauchen, wenn nicht das ganze am Schutz aufge staute Wasser in der Stadt oder zur Bewässserung der dortigen Pfründgüter und Wiesen gebraucht wird. Durch diese Regelungen bleibt die ältere Übereinkunft unberührt; ausgenommen davon ist nur deren letzter Artikel, in dem bestimmt worden war, daß erst nach der Aufgabe der Mühle der Bach wieder freien Lauf in die Stadt haben solle.
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Meister Heinrich Tegen, Propst, und das ganze Kapitel des Stifts sowie Schultheiß und Gericht von Sindelfingen kommen mit Conrad Findlin, Bürger von Sindelfingen, über den Bach und das Wasser an dem Garten bei seiner Mühle am unteren Tor in folgender Weise überein: Der Bach soll auf ewige Zeiten bei dem unteren Tor freien Lauf in die Stadt haben, damit das Wasser durch die ganze Stadt genutzt werden könnte. Stadt und Stift Sindelfingen sind zum Unterhalt und zur Reinigung des Grabens verpflichtet. Des weiteren erhält Findlin, seine Nachkommen oder jeder andere Besitzer der Mühle und der Hofstatt von Stadt und Stift Sindelfingen jährlich einen, an Martini fälligen Zins in Höhe von 32 ß h. Findlin ist nicht verpflichtet, an diesem Platz eine Mühle zu betreiben; er be kommt des weiteren die Erlaubnis, das Wasser des Bachs für die Lochmühle zu gebrauchen, wenn nicht das ganze am Schutz aufge staute Wasser in der Stadt oder zur Bewässserung der dortigen Pfründgüter und Wiesen gebraucht wird. Durch diese Regelungen bleibt die ältere Übereinkunft unberührt; ausgenommen davon ist nur deren letzter Artikel, in dem bestimmt worden war, daß erst nach der Aufgabe der Mühle der Bach wieder freien Lauf in die Stadt haben solle.
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, {A 602 Nr. 12084}
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 400 Sindelfingen W
Sindelfingen W >> 1. Urkunden >> 1.1 Württembergische Regesten (A 602)
1455 Januar 27 (Mo v. Purificatio Mariae)
Urkunden
Andler, Johann Christoph, Stadtschreiber, Sindelf., ca.1700
Findlin, Conrad, Müller, Bürger von Sindelfingen, 1455
Sindelfingen BB
Sindelfingen BB; Lochmühle
Sindelfingen BB; Müller
Sindelfingen BB; Propst
Sindelfingen BB; Schultheiß
Sindelfingen BB; Stadtschreiber
Sindelfingen BB; Stift
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.0004, 15:21 MEZ
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- 1.1 Württembergische Regesten (A 602) (Gliederung)