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Verordnung: Zum Tätigwerden der Steuerkommissare in den Ämtern bedarf es eines Befehls der Steuerdeputation
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.3 Steuern, Steuerschätzung und -berichtigung
Darmstadt, 1721 Dezember 16
Sachakte
Identifikation: Fundstelle (Blatt / Seite): Seite 565-567