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Verordnung: Um die Grenzen der herrschaftlichen Grundstücke gut überwachen zu können, ist bei der Fortführung des Domänen-Inventars die Wahrung der Ab- und Zugänge in den fiskalischen Parzellenkarten gewissenhaft einzuhalten
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Verordnung: Um die Grenzen der herrschaftlichen Grundstücke gut überwachen zu können, ist bei der Fortführung des Domänen-Inventars die Wahrung der Ab- und Zugänge in den fiskalischen Parzellenkarten gewissenhaft einzuhalten
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.2 Landeseigentum, Domänen, Lehen und Pachtgüter
Darmstadt, 1857 Oktober 6
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