Herzog Ludwig von Württemberg sowie der Schultheiß, das Gericht und die Gemeinde des Fleckens Upfingen tun kund: Der Herzog beabsichtigte, 95 Morgen Holzmahd, Egarten und Buschholz auf der Ebene, oberhalb des abgegangenen Klosters Güterstein, am Rawen Sanct Johannser Weg gelegen, für den Hof Güterstein und die dortige Fohlenweide einziehen zu lassen. Die Gemeinde Upfingen wandte sich gegen dieses Vorhaben, da sie bisher das Recht hatte, ihr Weidevieh über diese Fläche (Bezürckh) zu treiben und den neben der Straße stehenden Gen(n)delbrunnen aufzusuchen. Herzog Ludwig, vertreten durch seinen Stallmeister Jörg Rudolf Marschalck und seinen Rechenkammerrat Johann Rösslin, und die Gemeinde Upfingen schließen folgenden Vergleich: (1) Die Bewohner des Fleckens Upfingen übergeben dem Herzog ihre Viehställe und ihren wüstliegenden Ackerbau von der Ziegelwiese bis hinter an das Hochholz und vom St.-Johanner-Weg bis hinab zum Lehenacker des Jacob Breisch (verbessert aus: Reisch) von Upfingen im Umfang von 45 Morgen. Sie gestatten, daß darüber hinaus zwei Morgen Ziegelwiesen und 26 Morgen Holz, das zur Kartause gehört, samt den 13½ Morgen Buschholz und Allmend des Jacob Breisch (verbessert aus: Reisch) mit einem Hag eingefaßt werden. (2) Dafür soll der Flecken Upfingen berechtigt sein, den genannten Gendelbrunnen mit Rindvieh und Pferden aufzusuchen und die Fläche oberhalb des St.-Johanner-Wegs, am Leimberg (Leunberg) gelegen, die 93 Morgen Buschholz und Egarten umfaßt, als Viehtrieb und -weide zu gebrauchen. (3) Die Upfinger sollen weiterhin die Straße und den Hag von der Steige bis zum Brunnen und entlang der Ziegelwiese instandhalten, wofür sie - wie bisher schon - eine Vergütung durch den Geistlichen Verwalter zu Urach erhalten. (4) Der Forstmeister zu Urach wird angewiesen, die Upfinger mit ihrer Viehherde durch bestimmte Waldstücke ziehen zu lassen, jedoch ohne Beeinträchtigung des Baum- und Wildbestandes. (5) Der geschlossene Vergleich soll dem Viehtrieb der Upfinger auf St. Johanner Fläche nicht nachteilig sein; die herzoglichen 24 Stück Vieh sollen dorthin nicht mehr getrieben werden. Es soll jedoch dem Forstknecht erlaubt sein, sein Rindvieh und sein Pferd darauf zu weiden. (6) Der Herzog hat das Recht, den geschlossenen Vertrag jederzeit zu widerrufen und zum Wortlaut des Lagerbuches zurückzukehren.