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Verordnung: Von höchster Stelle wird angeordnet, dass die Kriegskosten-Rechnungen beschleunigt einzureichen und genauestens auszufertigen sind. Säumige Beamte und solche, die mit Nachlässigkeit die Rechnungen aufstellen, sollen öffentlich genannt werden

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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