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Verordnung: Die Landräte und Landrichter haben darauf zu achten, dass die Landrats- und Landgerichtsdiener den Vorschriften entsprechend und sauber gekleidet im Dienst erscheinen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
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Verordnung: Die Landräte und Landrichter haben darauf zu achten, dass die Landrats- und Landgerichtsdiener den Vorschriften entsprechend und sauber gekleidet im Dienst erscheinen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> D Landesverwaltung >> D.2 Landesdienst, Personal >> D.2.2 Rang, Titulatur und Dienstuniform
Gießen, 1823 August 5
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