Hintergrund des Prozesses ist, daß bei der Münzprobe auf dem Niederrheinisch-Westfälischen Kreistag zu Köln der Appellat des Münzfrevels beschuldigt und die von ihm geschlagenen anholtischen Münzen in den Territorien der benachbarten Fürsten verboten wurden. Der Appellat wurde daraufhin durch den fiskalischen Anwalt vor dem Gericht zu Anholt und auch vor den Münzkommissaren von Köln verklagt und verlor seine Stellung als Münzmeister der reichsfreien Herrschaft Anholt des Grafen von Salm. Die Appellanten beschlagnahmten seine Münzgerätschaften. Der Appellat verklagte diese vor der 1. Instanz wegen Rufschädigung „ex lege diffamari“. Die 1. Instanz urteilte am 17. Jan. 1665, daß die Appellanten binnen sechs Wochen ihre Gegenklage gegen Wendel einreichen sollen. Andernfalls würden sie zu „ewigem Stillschweigen“ verurteilt. Die Appellanten wenden ein, sie seien in diese Sache nur kraft ihres Amtes involviert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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