Philipp Kratz von Scharfenstein, Domherr zu Mainz und Gernhard von Schwalbach, Amtmann zu Ulm und Königstein einerseits und Dr. jur. Johann Pfintzier, fürstlich hessischer Amtmann zu Eppstein andererseits verwahren den Rechtsanspruch ihrer Landesherrn bei der von Kurmainz auf dem Rathaus zu Eppstein für den nach dem Tod des Grafen Christoph von Stolberg an Kurmainz gefallenen halben Teil von Eppstein vorgenommenen Huldigung. Johann Pfintzier behält Landgrafen Ludwig von Hessen alle hergebrachten Rechte vermöge der alten Eppsteinischen Verschreibung vor und verwahrt sich gegen jede Neuerung in der Religion.

Vollständigen Titel anzeigen
Hessisches Hauptstaatsarchiv
Objekt beim Datenpartner