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Verordnung: Alle aus dem Krieg invalid heimkehrenden Soldaten sollen ihrem körperlichen Zustand entsprechend in ihren Geburtsorten oder Amtsbezirken angemessen eingesetzt werden - in diesem Falle handelt es sich um den Forstbereich
Verordnung: Alle aus dem Krieg invalid heimkehrenden Soldaten sollen ihrem körperlichen Zustand entsprechend in ihren Geburtsorten oder Amtsbezirken angemessen eingesetzt werden - in diesem Falle handelt es sich um den Forstbereich
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
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Darmstadt, 1809 Oktober 3
Sachakte
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