Die Brüder Hans und Konrad von Bubenhofen stiften eine ewige Jahrzeit für ihren verstorbenen Vater Konrad von Bubenhofen und alle ihre Vorfahren in der Pfarrkirche Sankt Ulrich zu Geislingen (Gislingen) zum Trost und zum Heil für sich selbst, alle ihre Nachkommen und alle gläubigen Seelen mit 5 lb h, die an Frucht und Geld aus ihren folgenden Gütern zu Ostdorf fallen: [1] Das Gut von Eberlin Vetter, das derzeit von Benz Huser zu Ostdorf bewirtschaftet wird, gültet jährlich 17 Viertel Kernen und 18 Viertel Hafer Balinger Maß, 6 ß h, 1 Vorderschinken, 2 Herbsthühner, 1 Fastnachtshuhn und 60 Eier. Die 17 Viertel Kernen sind jährlich mit 3 Malter Vesen Balinger Maß angeschlagen, von denen jedes Malter Vesen mit 14 ß h Gülte angeschlagen wird, die 18 Viertel Hafer und die 6 ß h jährliche Gülte ergeben zusammen 2 lb 18 ß h. Die Hühner, der Vorderschinken und die Eier werden nicht mit Geld berechnet. [2] Das Gut von Benz Egen zu Ostdorf, das derzeit von dem Schwiegersohn von Heinrich Kuss, von dem Schwiegersohn von Benz Schuler Salis, von der Witwe von Wille Wernenhansen, Matthias Salis, Heinrich Geratwol und Enndlin Senndli zu Ostdorf bewirtschaftet wird, gültet jährlich 18 Viertel Kernen und 1 Malter Hafer Balinger Maß, 6 ß h, 60 Eier, 2 Herbsthühner, 1 Fastnachtshuhn und 1 Gans. Die 18 Viertel Kernen sind jährlich mit 3 Malter Vesen Balinger Maß angeschlagen, von denen jedes Malter Vesen mit 14 ß h und das Malter Hafer mit 10 ß h jährlicher Gülte angeschlagen wird. Die 60 Eier, die Gans, die beiden Herbsthühner und die Fastnachtshenne werden nicht mit Geld berechnet. Zusammen ergeben alle Gülten eine Summe von 5 lb 16 ß h jährlicher und ewiger Gülte. Davon erhält der Kirchherr zu Geislingen jedes Jahr im Herbst 5 lb h aus den genannten Höfen und Gütern. Die übrigen 16 ß h erhält der Kirchherr zu Geislingen ebenfalls jedes Jahr im Herbst und soll dafür nach einer versiegelten Pergamenturkunde für Friedrich Ga(e)ben, einen verstorbenen Knecht der Aussteller, eine Jahrzeit begehen. Für die jährliche Gülte von 5 lb h soll der Kirchherr zu Geislingen jedes Jahr drei Mal die Jahrzeit von Konrad von Bubenhofen auf die folgende Art und Weise begehen: Den ersten Jahrtag soll der Kirchherr von Geislingen immer am Donnerstag nach dem Sonntag Reminiscere in der heiligen Fastenzeit, an dem Konrad von Bubenhofen verstorben ist, mit sieben Priestern in der Pfarrkirche Sankt Ulrich zu Geislingen begehen. Dazu sollen der Kirchherr zu Ostdorf, der Kirchherr zu Engstlatt, der Kirchherr zu Bubenhofen, der Kirchherr zu Dotternhausen (Dotternhusen), der Frühmesser zu Isingen (U(i)singen) und die beiden Kapläne zu Geislingen berufen werden. Den zweiten Jahrtag soll der Kirchherr zu Geislingen am Donnerstag nach Sankt Jakob in der Erntezeit mit fünf Priestern begehen. Dazu sollen der Kirchherr zu Dotternhausen (Totternhusen), der Kirchherr zu Bubenhofen, der Frühmesser zu Isingen und die beiden Kapläne zu Geislingen berufen werden. Den dritten Jahrtag soll der Kirchherr zu Geislingen am Donnerstag vor Sankt Gallus begehen. Dazu sollen die bereits genannten fünf Priester berufen werden. Wenn einer dieser Priester nicht kommen kann oder kommen möchte, soll der Kirchherr von Geislingen an seiner Stelle mit Zustimmung der Aussteller, ihrer Erben und Nachkommen oder der künftigen Besitzer dieser Urkunde einen anderen Priester dazu berufen. Falls künftig noch eine weitere Kaplanei zu Geislingen gestiftet wird, soll der Kaplan zu Geislingen an die Stelle des Priesters zu Isingen treten. Am Mittwochabend vor dem jeweiligen Donnerstag soll stets zur Vesperzeit mit drei Glockenschlägen feierlich geläutet werden. Nach dem Zusammenläuten sollen die Priester zu Geislingen, der Kirchherr und die beiden Kapläne, inder PfarrkircheSankt Ulrich eine ganze Vigil mit neun Lesu ngen singen. Danach sollen sie mit Weihrauch, den der Mesner machen soll, zum Grab der Herren von Bubenhofen im Chor gehen. Dort sollen sie eine ganze Seelenvesper sprechen, ein Salve Regina mit einem Gebetsspruch und einem Altargebet zur Ehre der Muttergottes singen und Gott für die verstorbenen Seelen bitten. Am Donnerstagmorgen sollen sich am ersten Donnerstag die acht Priester und an den beiden anderen Donnerstagen die sechs Priester in der Pfarrkirche Sankt Ulrich zu Geislingen einfinden. Nach dem üblichen Messeläuten sollen drei Priester die Seelenmesse lesen und die anderen fünf oder drei Priester eine Vigil mit neun Lesungen singen. Wenn die Vigil ausgesungen ist, soll der Kirchherr von Geislingen oder ein anderer Priester an seiner Stelle zum Altar gehen und eine Seelenmesse singen. Währenddessen sollen die Priester, die noch keine Messe gelesen haben, Messe lesen, die Priester, die bereits Messe gelesen haben, sollen bei der Messe singen. Der Kirchherr zu Geislingen oder ein anderer Priester soll nach der gesungenen Messe dem Volk in der Kirche zu Geislingen die Jahrzeit bekanntgeben und Gott für die verstorbenen Seelen bitten. Wenn man möchte, dass das Sanctus zu dem Seelenamt gesungen wird, soll ein anderer Priester, der noch keine Messe gelesen hat, zu dem Muttergottesaltar im Chor gehen und eine Messe für die Gottesmutter Maria singen. Beim Gesang sollen alle genannten Priester mitwirken und Gott für die Lebenden und für die Toten bitten. Danach sollen alle Priester auf das Grab der Herren von Bubenhofen im Chor zu Geislingen mit Weihrauch gehen, ein Placebo, ein Salve Regina mit einem Gebetsspruch und Altargebet zur Ehre der Gottesmutter Maria sprechen, das Weihwasser darauf sprengen und Gott für die verstorbenen Seelen bitten. Wenn das alles vollbracht ist, soll der Kirchherr zu Geislingen von der ewigen Gülte zu den drei Jahrzeiten den anwesenden Priestern jeweils 3 1/2 ß h und den genannten Kaplänen zu Geislingen und Isingen jeweils 2 1/2 ß h geben. Bei der ersten und großen Jahrzeit mit acht Priestern erhalten die genannten Priester 17 1/2 ß h und die drei Kapläne zu Geislingen und Isingen 7 1/2 ß h, was zusammen eine Summe von 1 lb 5 ß h ergibt. Bei den anderen beiden Jahrzeiten mit sechs Priestern erhalten die genannten Priester 1 lb 1 ß h und die Kapläne von Geislingen und Isingen 15 ß h, was zusammen eine Summe von 36 ß h ergibt. Alle drei Jahrzeiten ergeben zusammen eine Summe von 3 lb 1 ß h. Außerdem soll der Kirchherr zu Geislingen von dieser Gülte geben: [1] Dem Mesner zu Geislingen für jede Jahrzeit 6 h und für alle drei Jahrzeiten 18 h. [2] Den Heiligenpflegern der Kirche Sankt Ulrich zu Geislingen für jede Jahrzeit 1 ß und für alle drei Jahrzeiten 3 ß, damit sie 2 Kerzen zu den genannten Jahrzeiten für die Vigil am Mittwochabend und am Donnerstagmorgen für die Messe aufstecken und brennen lassen. [3] Den Klausnerinnen zu Geislingen für jede Jahrzeit 6 h und für alle drei Jahrzeiten 18 h, insbesondere für die gesungenen Messen, die sie in ihrer Klause begehen. [4] Als Spende für Weißbrot für jede Jahrzeit 5 ß h und für alle drei Jahrzeiten 15 ß h für Weißbrot, das bei jeder Jahrzeit auf dem Grab der Herren von Bubenhofen im Chor zu Geislingen stehen und nach dem Ende des Gottesdienstes an die armen Leute verteilt werden soll. Der Kirchherr zu Geislingen soll dabei Weißbrot für 1 ß h in die Klause zu Geislingen und Weißbrot für 1 ß h den Feldsiechen im Feldsiechenhaus zu Balingen geben. Das übrige Brot soll unter anderen armen Leuten verteilt werden. Wenn aber einer oder mehrere der genannten Priester zu einer Jahrzeit nicht erscheinen werden und kein anderer an ihrer Stelle berufen werden kann, sollen die Heiligenpfleger der Kirche Sankt Ulrich zu Geislingen das Geld einnehmen und für das Heiligengut v erwenden. Alle Priester sollen am Sonntag vor den Donnerstagen die Jahrzeit von der Kanzel dem Volk öffentlich ankündigen. Den Rest von 18 ß h, der von den genannten 5 lb h jährlicher Gülte übrig bleibt, erhält der Kirchherr von Geislingen für die Einsammlung und Verteilung der Gülte. Wenn der Kirchherr zu Geislingen die genannten Jahrzeiten nicht auf die beschriebene Art und Weise abhalten wird, fällt die Gülte mit Korn, Hafer, Geld und Hühnern in diesem Jahr an den Sankt-Georgs- und Sankt-Katharina-Altar zu Geislingen. In diesem Fall sollen die Kapläne des Sankt-Georg- und Sankt-Katharina-Altars die Jahrzeit mit Vigil, Seelenmesse und anderen Sachen wie der Kirchherr zu Geislingen begehen. Außerdem sollen sie an seiner Stelle auch die Priester berufen und die Gültanteile an den Mesner, die Klausnerinnen und den Heiligenpfleger verteilen. Wenn einer der Kapläne zu dieser Zeit aber nicht in Geislingen oder eine der Pfründen durch keinen Kaplan besetzt ist, sollen der vorhandene Kaplan und die Heiligenpfleger der Kirche Sankt Ulrich zu Geislingen die Jahrzeit wie die beiden Kapläne begehen. Die Heiligenpfleger sollen dafür den gleichen Gültanteil erhalten wie der Kaplan. Wenn keine Kapläne zu Geislingen sind, die Jahrzeiten von ihnen nicht begangen werden oder einer der Kapläne die Jahrzeiten nicht zusammen mit den Heiligenpflegern begeht, fällt die jährliche Gülte an die Pfarrkirche zu Geislingen. In diesem Fall sollen die Heiligenpfleger dafür sorgen, dass die drei Jahrzeiten in der Kirche zu Geislingen gehalten, das Almosen gespendet, der Mesner und die Klausnerinnen ihren Anteil erhalten und das Kerzengeld gegeben wird. Wenn der Kirchherr zu Geislingen die Jahrzeiten zwei Jahre lang nicht begeht, soll die jährliche Gülte an die Pfarrkirche zu Geislingen fallen, ohne dass der Kirchherr zu Geislingen und seine Nachkommen irgendwelche Ansprüche erheben können. Wenn der Kirchherr zu Geislingen oder ein von ihm Beauftragter die Kapläne oder Heiligenpfleger bei der jährlichen Gülte behindern oder sie nicht rechtzeitig verteilen, sind die Kapläne, Heiligenpfleger oder ihre Beauftragten berechtigt, ihre Forderungen einzuklagen, bis sie die jährliche Gülte erhalten haben. Dagegen könenn der Kirchherr zu Geislingen oder seine Beauftragten keine Freiheiten und Rechte in Anspruch nehmen. Wenn die beiden Kapläne die Jahrzeiten zwei Jahre lang nicht begehen und sie an die Heiligenpfleger fallen, können die Kapläne und ihre Nachkommen keine Ansprüche mehr darauf erheben. Die jährliche Gülte fällt daraufhin an die Kirche Sankt Ulrich zu Geislingen und soll von den Heiligenpflegern für die ewige Abhaltung der drei Jahrzeiten verwendet werden. Wenn die beiden Heiligenpfleger die Jahrzeiten zwei Jahre lang nicht begehen, sind die Aussteller, ihre Erben, Nachkommen und künftigen Besitzer dieser Urkunde berechtigt, die jährliche Gülte wieder an sich zu ziehen und auf ein ihnen geeignet erscheinendes Gotteshaus für die Jahrzeiten zu übertragen. Die Heiligenpfleger können dagegen keinen Anspruch erheben, es sei denn, dass die Jahrzeiten wegen Brand oder Zerstörung des Dorfes Geislingen im Krieg nicht begangen werden können. In diesem Fall werden die Aussteller, ihre Erben und Nachkommen oder die zukünftigen Besitzer dieser Urkunde die Jahrzeiten an einem anderen Ort begehen, bis das Dorf und Gotteshaus Geislingen wieder aufgebaut sind. In dieser Jahrzeit und Ordnung wird abschließend festgelegt, dass auch alle zukünftigen Besitzer des Dorfes Geislingen verpflichtet sind, dem Kirchherren, den Kaplänen und den Heiligenpflegern die jährliche Gülte zu geben und für die Feier der Jahrzeiten zu sorgen.

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