Abt Robert von Corvey ruft den Meiern und den ihren Hofesverbänden zugeordneten Hofeshörigen folgendes altes Hofesrecht in Erinnerung: Die Meier haben für die Ablieferung der üblichen Abgaben an die Corveyer Kirche Sorge zu tragen. Die Hofeshörigen müssen der Corveyer Kirche und den Meiern für die ihnen zur Bewirtschaftung überlassenen Äcker im Sommer und Winter mit ihren Zugehörigen nach Gebühr und Gewohnheit Dienste leisten, jedoch ohne übermäßige Beanspruchung. Die Meier können zur besseren Eintreibung der Abgaben von den Hofeshörigen bisweilen gemäßigte Wagen- und Pflugdienste verlangen, die Hofeshörigen jedoch niemals verkaufen oder entfremden noch deren Abhängigkeit mißbrauchen oder sie als Eigentum betrachten. Der Abt kündigt sein Siegel an.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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