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Verordnung: Das Oberforstgericht ist zur Untersuchung und Entscheidung bei Beschimpfungen, Bedrohungen oder Misshandlungen öffentlicher Forstdiener nur dann zuständig, wenn die Beleidigung desselben bei Verrichtung seines Dienstes erfolgte (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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