02.03.03.08 Gesundheitsbehörden
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Tektonik
Sächsisches Staatsarchiv (Beständegliederung) >> 02. Königreich und Freistaat Sachsen 1831 - 1945 >> 02.03 Fachbehörden und nachgeordnete Einrichtungen >> 02.03.03 Inneres
1768 wurde das Sanitätskollegium eingerichtet, das gemeinsam mit den medizinischen Fakultäten in Leipzig und Wittenberg für eine Verbesserung des Medizinalwesens sorgen sollte. 1824 wurde es aufgehoben und seine Aufgaben der Landesregierung übertragen. Ab 1831 übernahmen die Aufgaben der oberen Medizinalverwaltung das Ministerium des Innern und zeitweilig die Landesdirektion. Beraten wurden sie dabei durch die Chirurgisch-medizinische Akademie in Dresden, die auf Anforderung dem Ministerium des Innern und den höheren Justizbehörden auch Gutachten erstellte. Mit Aufhebung der Chirurgisch-medizinischen Akademie im Jahr 1865 wurde zur Beratung und Unterstützung des Ministeriums das Landesmedizinalkollegium eingerichtet. Auf Reichsebene wurde zur Beaufsichtigung das Reichsgesundheitsamt, dem ein Gesundheitsrat beigegeben war, installiert.
Durch Vereinigung des Landesmedizinalkollegiums mit der Kommission für Veterinärwesen entstand 1912 das Landesgesundheitsamt im Ministerium des Innern. Sein Geschäftskreis umfasste u. a. Gutachten über das Medizinal- und Veterinärwesen einschließlich der Pharmazie und des Apothekenwesens, Beratung der Regierung bei der Vorbereitung und Ausführung medizinalpolizeilicher Gesetze oder landespolizeilicher Maßregeln sowie die Beaufsichtigung der ihm unterstellten wissenschaftlichen Institute. Das Landesgesundheitsamt wurde zum 1. April 1936 aufgelöst. Seine Aufgaben gingen auf das Ministerium des Innern über.
Die Medizinalbehörden der unteren Ebene bezeichnete man zunächst als Physikate. Seit 1836 fand in diesem Bereich eine Neuorganisation statt. Es wurden königliche Bezirksärzte, Apothekenrevisoren und Bezirkstierärzte bestellt. Den Bezirksärzten oblag u. a. die Landesmedizinalpolizei, die Aufsicht über praktizierende Ärzte, über Heilquellen und Bäder sowie die medizinische Revision der Kranken- und Korrektionsanstalten und Gefängnisse. Des Weiteren waren sie zuständig für die Regulierung des Hebammenwesens, die Abnahme von Prüfungen für Chirurgen und Apotheker sowie für gerichts- und polizeikriminaltechnische Untersuchungen.
1838 wurden Medizinalbezirke festgelegt: im Einzugsbereich der Kreisdirektion Bautzen gab es vier Medizinalbezirke, im Bereich der Kreisdirektionen Dresden und Leipzig jeweils neun und im Bereich der Kreisdirektion Zwickau zwölf Medizinalbezirke. Davon unabhängig waren die Blindenanstalt zu Dresden, die allgemeinen Heil-, Versorgungs-, Korrektions- und Strafanstalten zu Sonnenstein, Hubertusburg, Colditz, Bräunsdorf, Zwickau und Waldheim sowie die Herrschaft Wildenfels und die Städte Dresden, Leipzig, Zittau, Oschatz, Hainichen und Mittweida. Für die Bezirkstierärzte wurde eine eigene Organisation gefunden. Die Medizinalbezirke wurde 1874 an die neue Verwaltungsstruktur angepasst. Ausgehend vom Gesetz zur Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April 1873 wurde für jede Amtshauptmannschaft ein Medizinalbezirk eingerichtet. Ausnahmen bildeten die Amtshauptmannschaft Rochlitz (zwei Medizinalbezirke), die Fürstlich und Gräflich Schönburgischen Rezessherrschaften (ein Medizinalbezirk mit Sitz in Glauchau) und die Städte Dresden, Leipzig, Oschatz und Hainichen, die jeweils einen Medizinalbezirk erhielten. Neben den "einfachen" Medizinalbezirken existierten auch Anstaltsmedizinalbezirke für die Heil-, Korrektions- und Gefangenenanstalten. Die Aufgabenbereiche der Bezirksärzte wurden im Laufe der Zeit erweitert. 1931 wurden ihnen u. a. die Aufgaben der erst 1925 bestellten Bezirksfürsorgeärzte übertragen. Ab 1933 waren von ihnen Zeugnisse zum Ehestandsdarlehn auszustellen und die Einweisungen von Patienten vorzunehmen, für die die Erbgesundheitsgerichte die Unfruchtbarmachung beschlossen hatten.
Die Bezirksärzte wurden 1935 in Umsetzung des Reichsgesetzes zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 durch Staatliche Gesundheitsämter abgelöst. Diese waren für jeden Stadt- und Landkreis einzurichten und unterstanden bis 1935/1936 dem Landesgesundheitsamt, später dem Ministerium des Innern direkt. Im Einzelnen bedeutete dies, dass für jeden Amtshauptmannschaftsbezirk jeweils am Sitz der Amtshauptmannschaft Gesundheitsämter zu installieren waren. Die bezirksfreien Städte wurden den Bezirken der Gesundheitsämter zugewiesen. Ausnahmen bestanden für die Städte Leipzig, Dresden, Chemnitz, Plauen und Zwickau, die ihre eigenen Gesundheitsämter erhielten.
Sachlich waren die Gesundheitsämter zuständig für die Durchführung der ärztlichen Aufgaben der Gesundheitspolizei, der sogenannten Erb- und Rassenpflege einschließlich der Eheberatung, der gesundheitlichen Aufklärung, der Schulgesundheitspflege, der Mütter- und Kinderberatung, der Fürsorge für Tuberkulöse, Geschlechtskranke, körperlich Behinderte, Gebrechliche und Süchtige. Weiterhin wirkten die Gesundheitsämter bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen mit und übten amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeiten aus. In dieser Funktion erstellten sie u. a. Gutachten, die der Durchsetzung des "Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" vom 14. Juli 1933 dienten. Die Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Heime der geschlossenen und halbgeschlossenen Fürsorge sowie die Kur- und Badeanstalten verblieben dagegen in der Verwaltung der bisherigen Träger.
Mit der Verordnung über die Kommunalisierung der Gesundheitsämter vom 16. Juli 1945 wurden Kreisgesundheitsämter bzw. in den Städten mit über 40.000 Einwohnern Stadtgesundheitsämter eingerichtet.
Durch Vereinigung des Landesmedizinalkollegiums mit der Kommission für Veterinärwesen entstand 1912 das Landesgesundheitsamt im Ministerium des Innern. Sein Geschäftskreis umfasste u. a. Gutachten über das Medizinal- und Veterinärwesen einschließlich der Pharmazie und des Apothekenwesens, Beratung der Regierung bei der Vorbereitung und Ausführung medizinalpolizeilicher Gesetze oder landespolizeilicher Maßregeln sowie die Beaufsichtigung der ihm unterstellten wissenschaftlichen Institute. Das Landesgesundheitsamt wurde zum 1. April 1936 aufgelöst. Seine Aufgaben gingen auf das Ministerium des Innern über.
Die Medizinalbehörden der unteren Ebene bezeichnete man zunächst als Physikate. Seit 1836 fand in diesem Bereich eine Neuorganisation statt. Es wurden königliche Bezirksärzte, Apothekenrevisoren und Bezirkstierärzte bestellt. Den Bezirksärzten oblag u. a. die Landesmedizinalpolizei, die Aufsicht über praktizierende Ärzte, über Heilquellen und Bäder sowie die medizinische Revision der Kranken- und Korrektionsanstalten und Gefängnisse. Des Weiteren waren sie zuständig für die Regulierung des Hebammenwesens, die Abnahme von Prüfungen für Chirurgen und Apotheker sowie für gerichts- und polizeikriminaltechnische Untersuchungen.
1838 wurden Medizinalbezirke festgelegt: im Einzugsbereich der Kreisdirektion Bautzen gab es vier Medizinalbezirke, im Bereich der Kreisdirektionen Dresden und Leipzig jeweils neun und im Bereich der Kreisdirektion Zwickau zwölf Medizinalbezirke. Davon unabhängig waren die Blindenanstalt zu Dresden, die allgemeinen Heil-, Versorgungs-, Korrektions- und Strafanstalten zu Sonnenstein, Hubertusburg, Colditz, Bräunsdorf, Zwickau und Waldheim sowie die Herrschaft Wildenfels und die Städte Dresden, Leipzig, Zittau, Oschatz, Hainichen und Mittweida. Für die Bezirkstierärzte wurde eine eigene Organisation gefunden. Die Medizinalbezirke wurde 1874 an die neue Verwaltungsstruktur angepasst. Ausgehend vom Gesetz zur Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April 1873 wurde für jede Amtshauptmannschaft ein Medizinalbezirk eingerichtet. Ausnahmen bildeten die Amtshauptmannschaft Rochlitz (zwei Medizinalbezirke), die Fürstlich und Gräflich Schönburgischen Rezessherrschaften (ein Medizinalbezirk mit Sitz in Glauchau) und die Städte Dresden, Leipzig, Oschatz und Hainichen, die jeweils einen Medizinalbezirk erhielten. Neben den "einfachen" Medizinalbezirken existierten auch Anstaltsmedizinalbezirke für die Heil-, Korrektions- und Gefangenenanstalten. Die Aufgabenbereiche der Bezirksärzte wurden im Laufe der Zeit erweitert. 1931 wurden ihnen u. a. die Aufgaben der erst 1925 bestellten Bezirksfürsorgeärzte übertragen. Ab 1933 waren von ihnen Zeugnisse zum Ehestandsdarlehn auszustellen und die Einweisungen von Patienten vorzunehmen, für die die Erbgesundheitsgerichte die Unfruchtbarmachung beschlossen hatten.
Die Bezirksärzte wurden 1935 in Umsetzung des Reichsgesetzes zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 durch Staatliche Gesundheitsämter abgelöst. Diese waren für jeden Stadt- und Landkreis einzurichten und unterstanden bis 1935/1936 dem Landesgesundheitsamt, später dem Ministerium des Innern direkt. Im Einzelnen bedeutete dies, dass für jeden Amtshauptmannschaftsbezirk jeweils am Sitz der Amtshauptmannschaft Gesundheitsämter zu installieren waren. Die bezirksfreien Städte wurden den Bezirken der Gesundheitsämter zugewiesen. Ausnahmen bestanden für die Städte Leipzig, Dresden, Chemnitz, Plauen und Zwickau, die ihre eigenen Gesundheitsämter erhielten.
Sachlich waren die Gesundheitsämter zuständig für die Durchführung der ärztlichen Aufgaben der Gesundheitspolizei, der sogenannten Erb- und Rassenpflege einschließlich der Eheberatung, der gesundheitlichen Aufklärung, der Schulgesundheitspflege, der Mütter- und Kinderberatung, der Fürsorge für Tuberkulöse, Geschlechtskranke, körperlich Behinderte, Gebrechliche und Süchtige. Weiterhin wirkten die Gesundheitsämter bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen mit und übten amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeiten aus. In dieser Funktion erstellten sie u. a. Gutachten, die der Durchsetzung des "Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" vom 14. Juli 1933 dienten. Die Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Heime der geschlossenen und halbgeschlossenen Fürsorge sowie die Kur- und Badeanstalten verblieben dagegen in der Verwaltung der bisherigen Träger.
Mit der Verordnung über die Kommunalisierung der Gesundheitsämter vom 16. Juli 1945 wurden Kreisgesundheitsämter bzw. in den Städten mit über 40.000 Einwohnern Stadtgesundheitsämter eingerichtet.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.12.2025, 12:54 MEZ