Anspruch des Klägers auf Erbgüter, Rentverschreibungen, Barschaft und Mobilien in der Stadt Köln, im Hzm. Berg und in klev. und märk. Ländern im Wert von über 50000 Rtlr., die sein Onkel Wilhelm von Velbrücken nach dem Tod seiner Eltern Peter von Feist und Sibilla von Velbrücken und seiner Großmutter Catharina von Heimbach während seiner Minderjährigkeit verwaltete. Nach Erlangung der Volljährigkeit (25 Jahre) im Nov. 1649 beanspruchte der Kläger die Güter vergeblich für sich. Die Appellatin verweigert die Herausgabe mit der Begründung, Wilhelm Adolph sei mit Einverständnis seines Onkels in den geistlichen Stand getreten, habe als Zisterzienser in Altenberg nach der Einkleidung das Keuschheits- und das Armutsgelübde abgelegt (1641), sei dann aus dem Kloster ausgetreten, habe sich zu den Reformierten bekannt und sich in den Dienst der Vereinigten Niederlande begeben. Wegen der Gelübde sei auch seine Ehe ungültig. Wilhelm Adolph gibt dagegen an, er sei zum Eintritt in das Kloster gezwungen worden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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