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Burkhard v. Wolfskehl erhält von Graf Wilhelm v. Katzenelnbogen als Mannlehen das Landgericht auf dem Hohlengalgen und sein Recht an den zugehörig...
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B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
[zu 1368 Februar 27]
Abschr. um 1430, 2. Aufzeichn. K. Kopfar fol. 120 v. dabei Abschrift (um 1430), Hohler Galgen, eingeleitet mit den Worten: Diß hernachgeschrieben stet von Worte zu worte hie zu Rynfels in dem alten manbuch geschrieben
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Burkhard v. Wolfskehl erhält von Graf Wilhelm v. Katzenelnbogen als Mannlehen das Landgericht auf dem Hohlengalgen und sein Recht an den zugehörigen Dörfern Biebesheim, Stockstadt, Erfelden, Poppenheim, Bensheimer Hof, Leeheim, Riedhausen, Hainchen (Hafner Hof), Dornheim, Wolfskehl, Goddelau, Krumstadt, Wasserbiblos. Dazu gehören zu Wasserbiblos Wasser und Weide in Dorf und Wald und die Vogtei. Zu Goddelau: 512 Malter Weizen und ein Simer, vier Pfund neun Simmer weniger vier Heller als Beede zu Ostern und Weihnachten, die neun Simmer aber als Schnittergeld in der Ernte, Faßnachtshühner als Beede. 50 Gänse geben die Schützen zu Goddelau am 3. Juli. zehn Unzen Heller sind zu den Gänsen in der Ernte fällig, 53 Morgen Wiese zu einem Schnitt, zehn Pfund von der Schafweide, das Herbergsrecht zu Goddelau. Die Gülte zu Erfelden beträgt 15 Unzen Heller, die zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten fällig sind, fünf Malter Weizen zwischen 15. August. und 8. September und zehn Faßnachtshühner Erfelden. Lehnsgelöbnis